Register
Das elektronische Register ist in §§ 23-25 der Nachweisverordnung bestimmt;
nachweispflichtige Abfälle sind in das elektronische Register aufzunehmen.
Register für gefährliche Abfälle
- Abfallerzeuger
- Abfallbeförderer
- Abfallentsorger
Register für nicht gefährliche Abfälle
- Abfallerzeuger (nur auf Anordnung)
- Abfallbeförderer (nur auf Anordnung)
- Abfallentsorger
Registerinhalte:(→ nach KrW-/ AbfG)
- Menge, Art, Ursprung des Abfalls
- Bestimmung des Abfalls
- Art der Behandlung
Registerinhalte:(→ nach KrW-/ AbfG)
- Menge, Art, Ursprung des Abfalls
- Bestimmung des Abfalls
- Art der Behandlung
(→ nach NachwV)
- Entsorgungsnachweis
- Begleitscheine
- Übernahmescheine
(→ nach NachwV)
- Abfallschlüssel nach AVV
- Firma/Anschrift
- Entsorgernummer
- Anschrift der Entsorgungsanlage
- Für jede Abfallcharge spätestens 10 Tage nach Annahme:
- Menge
- Datum
- Unterschrift
Registerform:
- elektronisch, wenn eine Pflicht zur elektronischen Führung der Nachweise besteht
Registerform:
→ Hier können alle Beteiligten auswählen
- elektronisch oder
- papiergebundenes Nachweisbuch

