Gesetzliche Grundlagen
Gemäß dieser Verordnung sind alle Beteiligten (Erzeuger, Beförderer, Einsammler, Entsorger), die mit gefährlichen Abfällen während der Entsorgung in Berührung geraten, zur elektronischen Nachweisführung verpflichtet.
Stichtage und Übergangsfristen:- Bis zum 31.03.2010: freiwillige elektronische Nachweisführung
- Ab dem 01.04.2010: Pflicht zur elektronischen Nachweis- und Registerführung
- Ab dem 01.02.2011: Pflicht zur qualifizierten elektronischen Signatur
Für die Abfallerzeuger und Abfallbeförderer von gefährlichen Abfällen gilt im Hinblick auf die Pflicht zu elektronische Signatur eine Übergangsfrist bis zum 31.01.2011. Gemäß § 31 Abs. 2 NachwV benötigen die Nachweiserklärungen der betroffenen Abfallerzeuger und –beförderer keine qualifizierte elektronische Signatur. Die Übergabe und Übernahme der gefährlichen Abfälle kann in diesem Zeitraum auf einem sog. Quittungsbeleg nachgewiesen werden.
- Eigenentsorgungen gem. § 43 (2) KrW-/AbfG
- private Haushalte gem. § 43 (4) KrW-/ AbfG i.V.m. § 1 (3) NachwV
- Kleinmengenerzeuger mit einer Produktion < 2.000 kg an gefährlichen Abfällen pro Jahr gem. § 2 (2) NachwV
- gefährliche Abfälle die der verordneten Rücknahme unterliegen gem. § 43 (3) KrW- / AbfG
- gefährliche Abfälle, die der freiwilligen Rücknahme unterliegen gem. § 25 (3) KrW- / AbfG
- grenzüberschreitende Abfallverbringungen gem. § 1 (4) NachwV
- Ersatz der Papierformulare durch xml-Dateien gem. § 18 NachwV
- Ersatz der handschriftlichen Unterschrift durch die qualifizierte elektronische Unterschrift gem. § 19 NachwV
- Schaffung einer Zentralen Koordinierungsstelle Abfall
- Ersatz des herkömmlichen Briefversands durch den Datenaustausch via. Internet über die Zentrale Koordinierungsstelle Abfall

